Frames in HTML: Was ist erlaubt, was sollte man unterlassen?

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Frames sind zwar nicht ganz so alt wie das World Wide Web, aber seit ihrer Einführung mit dem Netscape Navigator 2 ein aus dem Internet nicht mehr wegzudenkendes Gestaltungsmittel. Dabei ist ihr Ruf nicht einmal der beste.

Dies liegt zum einen an mit ihnen verbundenen Nachteilen (z. B. im Hinblick auf das Setzen eines Lesezeichens oder Links), zum anderen an der juristischen Diskussion darüber, ob es zulässig ist, fremde Webseiten in ein eigenes Frameset einzubinden.

Dabei kann leicht der Eindruck entstehen, Framing sei ein Instrument, um Nutzer in die Irre zu führen und zu täuschen, nämlich z. B. darüber, wer im World Wide Web berechtigt ist, ein Werk anzubieten oder zwischen welchen Anbietern vertragliche Beziehungen bestehen. Doch sind Frames nicht, wie in einem Forum diskutiert, böse.

Frames sind vielmehr, um einen vor allem im christlichen und philosophischen Bereich verwendeten Begriff aufzugreifen, Adiaphora, d. h. ein Mittelding, das selbst moralisch neutral ist, von sich aus weder gut noch böse. Es kommt entscheidend darauf an, wie die Technik des Framens im konkreten Fall eingesetzt wird.

Framing ist nicht per se rechtmäßig oder rechtswidrig. Dies macht es auch so schwierig, Webmastern eine kurze, allgemein formulierte Antwort auf die Frage nach der Zulässigkeit der Einbindung fremder Inhalte in ein eigenes Frameset zu geben.

Was sind überhaupt HTML-Frames?

Eine ausführliche Beschreibung über Arten und Funktionen von Links und Frames findet sich auf der Website i4j.at (sogenannte Tour de Link). SELFHTML hält Hilfestellungen für das Erstellen einer Webseite mit Frames bereit. Deshalb sei es im nachfolgenden bei einigen wenigen Worten und einem Beispiel belassen.

Mit Hilfe von Frames wird ein Browserfenster in mehrere Segmente aufgeteilt. Ein sogenanntes Frameset enthält Angaben zu den einzelnen Segmenten und legt z. B. deren Zahl und Größe fest. In die einzelnen Frames werden dann normale HTML-Webseiten geladen.

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Wie beurteilen Gerichte Framing?

Noch wäre es zu früh, den Schluss zu ziehen, Gerichte stünden dem Framen fremder Webseiten grundsätzlich negativ gegenüber. Es kommt sicherlich auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.

In Deutschland wurden framende Links von einer Suchmaschine für die Baubranche von LG und OLG Düsseldorf für zulässig befunden. Jedoch mussten sich die Gerichte mit der urheberrechtlichen Problematik des Framings nicht vertieft auseinandersetzen, weil sie auf den geframten Webseiten kein urheberrechtlich geschütztes Werk des Klägers ausmachen konnten.

In der Auseinandersetzung um das Framen von einer Wetterkarte von Meteo-Data bejahten sowohl LG Steyr als auch OLG Linz eine Wettbewerbswidrigkeit. Dem widersprach allerdings der OGH und änderte die vorinstanzlichen Entscheidungen dahingehend ab, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen wurde. Für unzulässig wurde das Umgeben einer Webseite mit einem Werbebanner enthaltenden Frame vom LG Köln gehalten.

In den USA wurde einem Antrag auf eine einstweilige Verfügung gegen Framing im Verfahren Futuredontics, Inc. v. Applied Anagramics, Inc. nicht stattgegeben.

Welche Nachteile haben Frames?

In der Adresszeile des Browsers wird normalerweise die URL des Dokuments angezeigt, das gerade gelesen wird. Im Falle dieser Webseite https://www.rankwatcher.de/frames-in-html/. Zum Erstellen einer Webseite mit Frames bedarf es allerdings einer Frameset-Datei, die selber gar keinen Inhalt hat, sondern nur Angaben über die Präsentation anderer Dokumente enthält. Sie legt z. B. die Größe und die Zahl der Frames fest.

Der Name dieser Datei erscheint im Browser, nicht der des Dokuments, das in einem Frame angezeigt wird. Die URL ändert sich damit beim Surfen durch die Website nicht. Probleme bereitet dies im Hinblick auf das Setzen eines Lesezeichens oder eines Links. Diese führen nicht zu einer Unterseite, sondern immer zur Startseite.

Möglich ist zwar auch das Setzen eines Links zu einem einzelnen Frame, doch wird dieser Inhalt nach dem Betätigen des Links geladen, nicht aber das ganze Frameset. Das kann dazu führen, dass ein Frame mit einem Navigationsmenü nicht geladen wird und der Nutzer sich auf der Unterseite in einer Sackgasse befindet.

Will ein Webmaster dies verhindern, kann er dafür sorgen, dass das Frameset automatisch per JavaScript nachgeladen wird. Wie ein solches Skript aussieht, kann man sich bei PC-Erfahrung.de anschauen.

Die Spider von Suchmaschinen suchen nach Inhalten im Netz. Ein Frameset weist einen solchen allerdings grundsätzlich nicht auf. Es besteht daher die Gefahr, dass sämtliche Unterseiten ignoriert werden, weil die Spider zu ihnen nicht vordringen. Jedoch gibt es die Möglichkeit, innerhalb sogenannten noframes-Tags Informationen zur Verfügung zu stellen, die von Frame-fähigen Browsern ignoriert werden, aber von Suchmaschinen und älteren Browsern, die Frames nicht darstellen können, gelesen werden.

Hier kann Suchmaschinen über Links ein Weg bereitet werden, über den sie ins Innere einer Website gelangen können. Für Nutzer, deren Browser Frames nicht unterstützen, kann eine Mitteilung verfasst werden, die ihnen angezeigt wird. Anzutreffen ist im World Wide Web etwa die Formulierung: „Ihr Browser unterstützt leider keine Frames“.

Links im noframe-Bereich alleine lösen das Problem der Suchmaschinen allerdings nicht vollständig. Zwar werden die Unterseiten dann in den Suchergebnissen aufgeführt, jedoch wird nach ihrem Anklicken nur diese Unterseite geladen, nicht aber das Frameset. Es handelt sich um das bereits angesprochene Problem, dass das Frameset per JavaScript nachgeladen werden muss.

Zudem können Frames blinden Menschen Schwierigkeiten bereiten. Zum einen benutzen sie zum Teil noch Spezialbrowser, die Frames nicht unterstützen, zum anderen haben sie Probleme, per Tastatur von einem Frame zum anderen zu gelangen.

Um ihnen einen optimalen Überblick über den Aufbau und die Inhalte einer Webseite zu vermitteln, sollten die einzelnen Frames möglichst exakt bezeichnet werden. Gem. dem am 1.5.2002 in Kraft getretenen Behindertengleichstellungsgesetz sind Ministerien und Behörden sogar dazu verpflichtet, ihre Internetauftritte so zu gestalten, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können.

Damit für blinde Menschen eine Website nicht als unübersichtlich erscheint, sollte daher auf Frames entweder ganz verzichtet werden oder wenigstens Wert auf eine klare Benennung gelegt werden.

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Ist Framing nach dem Urheberrecht unzulässig?

Stark vereinfacht dargestellt, ist Framing urheberrechtswidrig, wenn sich auf der geframten Webseite ein Werk befindet, das nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt ist, durch Framing eine Handlung vorgenommen wird, die dem Urheber vorbehalten ist und dieser darin nicht eingewilligt hat bzw. die Handlung aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen für zulässig erklärt wird.

Juristen streiten in diesem Bereich zur Zeit über viele Dinge, z. B. darüber, ob auch eine Webseite als Ganzes urheberrechtlich geschützt sein kann, und nicht nur die einzelnen Texte und Bilder, aus denen sie aufgebaut ist. Zum Teil wird versucht, eine Webseite unter eine der Kategorien des § 2 I UrhG zu fassen, zum Teil wird von einer im Gesetz nicht aufgeführten Kategorie der Multimediawerke gesprochen.

Für einen Webmaster ist das alles ohne Belang. Ob sich auf einer Webseite ein Werk befindet, das nach dem UrhG geschützt wird, wird im Zweifel erst ein Gericht abschließend entscheiden. Ein Webmaster, der sich entschließt, eine fremde Webseite in seinem eigenen Frame darzustellen, tut aber angesichts der geringen Schutzvoraussetzungen gut daran, zunächst einmal von einem Urheberrechtsschutz auszugehen.

Schließlich baut er die fremde Webseite nicht deshalb in seine eigene ein, weil sie besonders schlecht gemacht ist, sondern weil er diese für interessant hält und sie über eine gewisse Qualität verfügt.

Über das bisher Gesagte hinaus ist zudem zu bedenken, dass das UrhG neben dem urheberrechtlichen Schutz auch noch einen leistungsrechtlichen Schutz kennt, d. h. bestimmte Schöpfungen auch dann geschützt sind, wenn sie keine persönliche geistige Leistung erkennen lassen. Zum Beispiel genießt der Hersteller von Lichtbildern Leistungsschutz nach § 72 UrhG. D. h. Framing wird in vielen Fällen Werke betreffen, die urheberrechtlich geschützt sind!

Besteht eine Einwilligung zu Framing und greifen Schrankenbestimmungen ein?

Auf dieser Ebene schaut es schlecht aus für einen Nutzer und einen Frameprovider. Rechtsprechung und Literatur gehen zwar davon aus, dass jemand, der sein Werk in das World Wide Web stellt, damit einverstanden ist, dass beim Browsen ein Vervielfältigungsstück hergestellt wird und Links zu seiner Webseite führen. Er ist jedoch im Regelfall nicht damit einverstanden, dass sein Werk in einem fremden Frame erscheint.

In vielen Nutzungsbedingungen – über deren rechtliche Relevanz man allerdings streiten kann – ist Framing ausdrücklich untersagt. Das bedeutet nun für den Frameprovider, dass sein Eingriff in ein Verwertungsrecht rechtswidrig ist. Darüber sollte auch die Entscheidung des österreichischen OGH nicht hinwegtäuschen, der das Framen von Wetterkarten der Firma Meteodata für urheberrechtlich zulässig hielt.

Es handelt sich dabei „nur“ um eine Entscheidung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren. Der OGH hat sich mit der immer mehr Zuspruch erfahrenden Meinung einer unmittelbaren Rechtsverletzung durch den Frameprovider nicht auseinandergesetzt und auch nicht auseinandersetzen müssen. In Österreich gibt es, anders als in Deutschland nämlich eine abschließende Aufzählung der Verwertungsrechte. Ein Rückgriff auf ein unbenanntes Recht ist dort nicht möglich.

Gelinkt und zugeframt – Und was dagegen tun?

Bisher wurde das Thema Framing nur aus der Sicht des Webmasters beurteilt, der Frames zum Einsatz bringen will und sich deshalb über technische Nachteile dieser Aufteilung oder die urheberrechtliche Zulässigkeit Sorgen macht. Aber wie sieht es mit demjenigen aus, dessen Webseite in einem fremden Frame dargestellt wird? Was kann er dagegen unternehmen?

Zunächst einmal kann sich das Problem mittels einer einfachen Kontaktaufnahme mit dem Frameprovider und der Bitte um die Entfernung des framenden Links aus der Welt schaffen lassen. Lässt sich dieser darauf nicht ein, besteht die Möglichkeit einer Unterlassungsklage, wenn sich das Verhalten als urheber- oder wettbewerbswidrig darstellt.

Wem dies viel zu viel Aufwand ist, der kann auch auf einfachstem Weg und viel schneller, als ein Gericht ihm weiterhelfen könnte, zu technischen Methoden greifen, um seine Webseite aus einem Frameset ausbrechen (Siehe auch: Framebreaker für Google Bildersuche) zu lassen.

Um seine Webseite aus einem fremden Frameset ausbrechen zu lassen, benötigt man ein Programm, das zunächst einmal erkennt, dass die eigene Webseite geframt wird. Dazu muss es bei jedem Aufruf überprüfen, ob die eigene Webseite z. B. die an oberster Stelle im Browserfenster Dargestellte ist. Ist dies nicht der Fall, wird die Webseite geframt und das Programm veranlasst das erneute Laden der eigenen Webseite, nur diesmal ohne fremde Frames.

Hinsichtlich der einzusetzenden Programme lassen sich client- und serverseitig ablaufende unterscheiden. Clientseitig sind z. B. Java-Scripts, da sie nur dann ausgeführt werden, wenn die Browsereinstellungen des Benutzers dies ermöglichen. Clientseitige Programme (z. B. CGI-Programme) hingegen laufen auf dem Server des Webmasters ab und sind von den Einstellungen des Browsers der Besucher unabhängig und dementsprechend effektiver.

Ist Framing wettbewerbswidrig?

Nach § 1 UWG kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen.

Einem wettbewerbsrechtlichen Anspruch ausgesetzt zu sein, muss nur derjenige befürchten, der im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs handelt. Nun wird sich so mancher Webmaster denken, Wettbewerbsrecht ginge ihn dann nichts an.

Doch Vorsicht: Die Rechtsprechung zieht die Grenzen sehr weit. Unter geschäftlichem Verkehr wird jegliche wirtschaftliche Tätigkeit verstanden, die irgendwie einem beliebigen eigenen oder fremden Geschäftszweck dient. Dazu braucht man weder selbst ein Unternehmen zu führen oder auch nur einen Gewinn erzielen wollen.

Ein Handeln zu Wettbewerbszwecken liegt vor, wenn in objektiver Hinsicht ein Verhalten vorliegt, das geeignet ist, den Absatz oder Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen zu begünstigen und der Handelnde dabei in der subjektiven Absicht tätig wird, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter die eigentlichen Beweggründe zurücktritt.

Zum Teil haben Gerichte bereits ein Handeln im geschäftlichen Verkehr bejaht, weil Werbebanner auf einer Webseite angebracht waren oder auch nur Links zu kommerziellen Webseiten enthalten waren. Keine Rolle spielte es für manche Gerichte, dass die Werbebanner nicht auf die Initiative des Webmasters zurückgehen, sondern nur im Gegenzug zum Bereitstellen eines Gästebuchs oder Counters erscheinen.

Das hat zu der Frage geführt, ob es eine „private Homepage“ überhaupt noch gibt. Framing ist auf jeden Fall in rechtswidrig wenn eine dieser Bedingungen erfüllt ist:

  • Rufausbeutung: Bei dieser Fallgruppe wird versucht, den guten Ruf eines Konkurrenten oder eines Produkts auf sich und seine eigenen Produkte zu übertragen.
  • Werbebehinderung: Die geframte Webseite kann ihrerseits aus Frames aufgebaut sein. Es ist wettbewerbswidrig, deren Werbung enthaltenden Kopfframe nicht ebenfalls im eigenen Frameset darzustellen, sondern durch einen mit eigener Werbung zu ersetzen.
  • Irreführung: Framing kann insoweit eine Irreführung bewirken, als ein Nutzer annehmen mag, die Inhalte stammten vom Frameprovider. Dies wird durch die sich nicht ändernde URL-Angabe in der Adresszeile des Browsers unterstützt. Sofern ein Frameprovider aber ausdrücklich ausführt, dass es sich um fremde Inhalte handelt und auch keinerlei geschäftliche Beziehungen bestehen, sollte eine Irreführung ausgeschlossen sein.
  • Vergleichende Werbung: Möglich ist es, mittels der Framing-Technologie eigene und fremde Produkte zum besseren Vergleich gegenüberzustellen. In der Praxis sind hier meines Wissens nach noch keine Schwierigkeiten aufgetreten und für Webmaster spielt diese Konstellation in der Regel allenfalls eine untergeordnete Rolle.
  • Unmittelbare Leistungsübernahme: Beim Framing besteht nun das Problem darin, dass der Frameprovider selbst gar keine Vervielfältigung vornimmt und es deshalb fraglich ist, ob es zu einer Leistungsübernahme kommt. Hierbei ist die technische Ebene aber allein nicht die ausschlaggebende. Entscheidend dürfte sein, ob einem Nutzer erkennbar ist, dass der Inhalt der geframten Webseite von einem anderen Anbieter stammt. Dies lässt sich durch entsprechende Hinweise im Zusammenhang mit dem Link erreichen.

Fazit

Framing kann wettbewerbswidrig sein, muss es aber nicht. Es kommt auf die konkrete Gestaltung an. Um einem möglichen Unlauterkeitsvorwurf vorzubeugen, sollte auf alle Fälle in Verbindung mit dem framenden Link erläutert werden, dass die aufrufbaren Inhalt nicht von einem selber stammen und auch keinerlei geschäftlichen Beziehungen zu dem Betreiber der verlinkten Webseite unterhalten werden.

Generell gilt: Beim gegenwärtigen Stand der Dinge ist Webmastern dringend zu raten, auf das Einbinden fremder Webseiten in eigene Framesets zu verzichten!

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