Website Rechtliches: Private Homepage – oder doch gewerblich?

OnPage SEO Buch

Ob es sich bei einem Internetauftritt um eine Website handelt oder doch um eine gewerbliche, entscheidet nicht der Webmaster nach seinem Ermessen. Durch die Absicht Einnahmen bzw. Gewinne zu erzielen, wird ein Internetauftritt gewerblich und unterliegt damit der Steuerpflicht und gegebenfalls auch der Gewerbepflicht.

Heute möchte ich mich der Thematik widmen, wann eine Website oder ein Blog als privat einzustufen ist und ab wann als gewerblich. Eigentlich kein so schweres Thema, doch scheint es hin und wieder einige Verwirrung darüber zu geben.

Da „nicht Wissen“ vor Strafe nicht schützt, denke ich, dass es für den ein oder anderen Blogger und Website-Betreiber etwas Aufklärung bedarf. Denn nicht selten stolpere ich im Netz über Aussagen wie „Ich bin eine private Website / ein privater Blog“, obwohl doch auf den ersten Blick zu erkennen ist, dass dieser Internetauftritt gewerblich ist.

Nicht du selbst entscheidest, ob deine Seiten privat oder gewerblich sind, sondern dafür gibt es ein paar ganz einfache offizielle Kriterien! Und wenn du deiner daraus entstehenden Gewerbepflicht und Steuerpflicht nicht nachkommst, dann können Sanktionen drohen, egal wie klein oder groß, wie wichtig oder unwichtig du bist…

Gewinnerzielungsabsicht macht gewerblich

Wer es nun einfach definieren möchte, der sagt: Eine private Website beziehungsweise ein privater Blog erzielt keine Einnahmen. Gewerblich hingegen ist, wer Einnahmen erzielt. Doch dies ist nicht ganz richtig. Es reicht darüber hinaus auch schon die Absicht Einnahmen beziehungsweise Gewinne zu erzielen. So wird einem wie auch immer gearteten Vorhaben bereits der gewerbliche Zweck zugewiesen, sobald eine Gewinnerzielungsabsicht ersichtlich ist.

Im Fall von Webseiten und Blogs ist das recht einfach anhand einiger Beispiele erläutert. Das Einblenden sämtlicher Anzeigen wie Google Adsense, Affiliate Links etc. ist eindeutig ein gewerblicher Zweck. Werden damit Einnahmen generiert, und sind es auch nur ein paar Cent, unterliegen diese Webseiten und Blogs der Gewerbepflicht und der Steuerpflicht.

Das Ganze geht aber noch einen Schritt weiter: Werden diese Anzeigen nur eingeblendet, aber keine Einnahmen darüber erzielt (z. B. mangels Besucher und/oder mangels Klicks), liegt die oben beschriebene Absicht, also die Gewinnerzielungsabsicht vor. Auch in diesem Falle ist dies keine private Website / kein privater Blog mehr, sondern ist gewerblich.

Eine weitere Form der Gewinnerzielungsabsicht sind Seiten oder Inhalte wie z. B. „Hier werben“ auf denen die möglichen Werbeformen auf der entsprechenden Website gegen Entgelt aufgezählt werden. Dabei ist es unrelevant ob überhaupt etwas verkauft wird oder wurde, es zählt die Absicht etwas zu verkaufen. Damit ist die entsprechende Website als gewerblich einzustufen. Auch das Einblenden von noch nicht vergebenen Werbeblöcken mit Aufschriften wie „Ihre Anzeige hier“ oder „Your ads here“ unterliegt der Gewinnerzielungsabsicht.

Ebenfalls auf eine Gewinnerzielungsabsicht lassen Dienstleistungsangebote aller Art schließen. „Programmiere ich / erstelle ich / etc.“ – solche Aussagen, selbst bei besonders findigen mit dem Zusatz „gegen eine Spende von…“ sind eindeutig gewerblicher Natur. Die Absicht, dass Geld in die eigene Tasche fließt, beziehungsweise sich zu bereichern, reicht aus um nicht mehr privat, sondern gewerblich aufzutreten.

SEO Traffic Strategie Banner
SEO Traffic Strategie mobiler Banner

Pflichten des gewerblichen Internetauftritts

Aus dem gewerblichen Auftritt im Netz ergeben sich 2 Pflichten: Die Gewerbepflicht und die Steuerpflicht. So ist innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme des Gewerbes (nach Äußerung der Gewinnerzielungsabsicht) ein Gewerbe anzumelden.

Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, dem droht ein Ordnungs- oder auch Bußgeld. Die Steuerpflicht ist rechtlich als noch etwas schwerwiegender einzustufen, denn wer seine Selbstständigkeit dem Finanzamt nicht meldet, macht sich unter Umständen der Steuerhinterziehung strafbar.

Wer nun denkt: „Wie sollen die denn wissen was ich im Internet so treibe?“, könnte sich damit der Gefahr erwischt zu werden aussetzen. Denn das Finanzamt ist nicht dumm und prüft in regelmäßigen Abständen was im Internet so alles getrieben wird. Die Gefahr aufzufliegen ist gar nicht so gering, wie vielleicht viele vermuten. Die paar Cents oder Euros, die vielleicht gerade damit eingestrichen werden, sind das definitiv nicht wert.

Da nicht alle Tätigkeiten im Internet der Gewerbepflicht unterliegen, sondern einige auch zu den so genannten Freien Berufen, der freiberuflichen Tätigkeit zählen, ist die erste Anlaufstelle für jeden das Finanzamt. Denn dieses entscheidet im Einzelfall, wer zu den Freien Berufen zählt und wer der Gewerbepflicht unterliegt.

Wie schon kurz erwähnt, es gibt die verschiedensten Freibeträge. Wer sich mit seinen Einnahmen in diesen Bereichen bewegt, braucht keine zusätzliche Einkommenssteuer oder Gewerbesteuer zu berappen. Es ist auch möglich das Gewerbe als Nebengewerbe oder Kleingewerbe zu betreiben. Die Möglichkeiten sind vielfältig und natürlich können auch die betrieblichen Ausgaben mit den Einnahmen verrechnet werden, denn für die anfallenden Steuern zählt der erzielte Gewinn.

Auf den Selbstständigen kommen aber auch einige Pflichten zu, über die sich jeder vorab schon ausgiebig informieren sollte. Gute Anlaufstellen sind so genannte Existenzgründerberatungen, die von Arbeitsämtern, IHK, Banken, freien Beratern etc. angeboten werden. Diese sind aber in den meisten Fällen auch kostenpflichtig.

Wer sich kostenfrei im Netz informieren möchte, dem kann ich das Existenzgründungsportal des BMWI (Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie) sowie auch die verschiedensten Internetauftritte der IHK nahe legen, auf denen sich reichlich offizieller Lesestoff wie auch Downloadmaterial befindet.

Bewerte diesen Artikel
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne

19 Bewertung(en), durchschnittlich: 5,00 von 5

Loading...
4 Kommentare
  1. Timmi G

    Was ich noch erwähnenswert finde: Hat man erst einmal ein Gewerbe angemeldet, kann man natürlich auch die entsprechenden Kosten für Hosting/Server, Bürobedarf und andere Dinge geltend machen und den Einnahmen gegen rechnen. Natürlich sollte man dies aber nicht übertreiben und bei 10,- EUR/Monat Einnahmen gleich eine komplette Büroausstattung inkl. PC & Co anschaffen und geltend machen. Auch in solchen Fällen könnte das FA evtl. auch was dagegen haben – besonders, wenn man zwei, drei Jahre in Folge eine negative EÜR hat.

    Auch die GEZ möchte gerne für “gewerblich genutze Empfangsgeräte” ihren Obolus kassieren (wer geschäftliche Briefe mit dem privat-PKW zur Post fährt, nutzt das Radio im Auto geschäftlich – gleiches gilt für den PC).

    Übrigens kann man mit seiner Gewerbeanmeldung auch bei Läden wie Metro, Fegro, CC, usw. vorstellig werden und Einlass begehren – da darf man dann nämlich auch rein 😉 (aber nicht die “privaten” Einkäufe dort als Geschäftsausgaben angeben)

    Hinweis: Keine Rechtsberatung/Steuerberatung – nur meine persönliche Meinung und Erfahrung

    Antworten
  2. Markus

    Stop. Nur die Absicht Einnahmen zu erzielen ist noch lange keine Gewinnerzielungsabsicht! Ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, wer Einnahmen nur erzielt, um seine Selbstkosten zu decken (>BFH vom 22.8.1984 – BStBl 1985 II S. 61). Man kann auch mal bei Wikipedia nachschauen, da steht noch einiges mehr darüber. Oder man suche mal nach Liebhaberrei.

    PS: Keine Rechtsberatung.

    Antworten
  3. Markus

    Wenn für das Gewerbeamt Einnahmen = Gewinne sind dann hast du recht. Wieviel dann nach solch einer Rechnung recht schnell Pleite sind lassen wir mal dahingestellt. Aber gut spätestens nach 2 – 3 Jahren fragt dann eh das Finanzamt an ob du nicht mal Gewinne machen willst oder ob es (Achtung jetzt kommts wieder) doch nur Liebhaberei ist…

    Dann ist auch Essig mit Verlusten steuerlich geltend machen. Das kann bis zu einer Gewerbeuntersagung führen, also evtl. gar nicht lustig wenn man dann doch mal Gewinne erzielen möchte und (erstmal) nicht mehr darf. Desweiteren kannst du plötzlich Probleme bekommen wenn du dein Gewerbe wieder abmelden willst nach Jahren der Verluste und das FA dann meint das war ja nur Liebhaberei und die Vorsteuer und die nunmehr anfallende EKSt für all diese Jahre eingefordert.

    Ergo: Ich würde mich VORHER doppelt und dreifach absichern bevor ich ein Gewerbe wegen einem Blog mit Adsence Werbung als Gewerbe laufen lass und absehbar ist das nicht mal die Kosten gedeckt sind und das ganz quasi aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit finanziert wird.

    PS: Wie immer auch hier, keine Rechtsberatung 😉

    Antworten
    • Peter

      Eigentlich muss jeder der zumindest beabsichtigt eigene Einnahmen zu erzielen dies auch entsprechend melden. Hierbei ist es erst einmal sche…egal ob auch überhaupt ein Cent eingenommen wird.

      Daher würde ich jeden dazu raten hier zumindest ein Gewerbe anzumelden. Dies kann man auch als Nebengewerbe melden und damit hat man keine Probleme einmal. Wenn vom FA die entsprechende Einschätzung kommt, dann gibt man hier möglichst wenig an Summe an. Damit hat man dann meist seine ruhe mit irgendwelche Zahlungen.

      Sollte wie du beschrieben hast es so sein das nach viele Jahren überhaupt keine Einnahmen erzielt worden sind, dann kann man dies als Liebhaberei weiter machen und hat seine Ruhe mit den FA. Auch sind die Kosten für eine entsprechende Gewerbeanmeldung von jedem zu stemmen. Ich meine wer nicht die 20 bis 30 Euro hat der wird auch nicht die Mittel haben fürs entsprechende Hosting. Selbst ein Billig Hosting von nur 3 Euro im Monat macht im Jahr schon 36 Euro aus.

      Antworten

Schreibe einen Kommentar zu Markus Antworten abbrechen

Pflichtfelder sind mit * markiert.