SEO-Vertrag: Dienst-oder Werkvertrag? Wir klären auf!

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Zuletzt habe ich mich aus Kundensicht mit betrügerischen und weniger kompetenten Agenturen im SEO-Bereich beschäftigt – und mit den Merkmalen, an denen man diese erkennt. Im heutigen Artikel gehe ich davon aus, dass ich eine seriöse und kompetente SEO-Agentur gefunden habe.

Nun geht es darum, die vertragliche Vereinbarung zwischen Agentur und Klienten bestmöglich zu gestalten. Grundsätzlich sollte man auch bei SEO-Verträgen auf einer schriftlichen Ausfertigung bestehen, denn mündliche Absprachen sind in der Regel nicht einklagbar. Alle Vertragsbestandteile sind in exakter Sprache zu verfassen, um den Interpretationsspielraum gering zu halten.

Dienstvertrag oder Werkvertrag?

Die wichtigsten Eckdaten, die in keinem Vertrag fehlen dürfen, sind die zu erbringende Leistung (zum Beispiel: Positionierung unter den ersten zehn Suchergebnissen mit bestimmten Keywords oder die On-Site-Optimierung bestehender Inhalte) sowie die Höhe des Entgelts.

Aus rechtlicher Sicht wird bei Dienstleistungen zwischen zwei Vertragstypen unterschieden: den Werkverträgen und den Dienstverträgen. Zwischen diesen Typen besteht ein wesentlicher Unterschied. In einem Dienstvertrag wird ausschließlich die Erbringung einer bestimmten Leistung geschuldet – so zum Beispiel das Erstellen einer Anzahl von Gastartikeln, die Eintragung in Webverzeichnissen, die Textoptimierung auf relevante Keywords, und so weiter.

Ein Werkvertrag zielt hingegen auf ein genau definiertes Ergebnis ab, zum Beispiel die Platzierung unter den ersten zehn Suchergebnissen mit bestimmten Suchbegriffen.

Für die SEO-Agentur ist ein Dienstvertrag die risikoärmere Variante, da sich hier die Einklagbarkeit bei fehlendem Erfolg schwieriger gestaltet. Die meisten SEO-Agenturen optimieren daher ihre AGBs von vornherein auf „Dienstvertrag“. Andererseits kann die Summe aller ergriffenen SEO-Maßnahmen durchaus auch als Werk verstanden werden.

Es kommt hier auf die genaue Ausgestaltung der Verträge an und diese kann oft nur im Einzelfall bewertet werden. Sollte ein Vertrag von einem Gericht als Dienstvertrag bewertet werden, darf die Zahlung nur verweigert werden, wenn die erbrachte Leistung völlig unbrauchbar war (vgl. das Urteil des OLG Koblenz vom 26. Feb. 2007, AZ 12 U 1433/04).

Dem SEO ist bewusst – und er wird dies auch seinem Kunden im Beratungsgespräch erklären – dass die Einhaltung genauer Zielvorgaben (wie zum Beispiel das oben genannte Ranking unter den ersten zehn mit einem bestimmten Keyword) von zu vielen Faktoren abhängt, als dass man dafür eine verbindliche Zusage abgeben könnte.

In Einzelfällen lassen sich jedoch vor allem unerfahrene Akteure der Branche dazu hinreißen, solche Zusagen zu machen. Dann handelt es sich um einen Werkvertrag, und dem Kunden stehen Schadenersatzansprüche zu, wenn die zugesagten Erfolgsversprechungen nicht eingehalten werden.

Es ist dabei irrelevant, wie hoch bei Vertragsabschluss die Chance auf einen Erfolgseintritt war (siehe auch das Urteil des AG Düsseldorf vom 17. Juli 2008, AZ 39 C 5988/08). Das bedeutet für SEOs: besser nicht mehr versprechen, als man halten kann.

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Sorgfaltspflicht

Über die genaue Definition der Leistungsbestandteile hinaus ist es auch möglich, dem SEO im Vertrag eine Sorgfaltspflicht vorzugeben. Der Kunde kann darauf bestehen, dass zum Beispiel der Verzicht auf Black-Hat-Methoden vertraglich festgeschrieben wird oder dass die Google-Richtlinien für Webmaster eingehalten werden.

Letzteres sollte eigentlich selbstverständlich sein, da die Nichtbeachtung dieser Regeln schwere Folgen für den Kunden nach sich ziehen kann, bis hin zur Löschung aus dem Google-Index. Bisher gibt aber die Rechtsprechung noch keine Antwort auf die Frage, ob der Richtlinienkatalog von Google Allgemeingültigkeit besitzt. Bis es dazu einen Präzedenzfall gibt, kann es also nicht schaden, diesen Punkt ausdrücklich in den Vertrag aufzunehmen.

Weitere Vertragsbestandteile

Regelungsbedarf besteht auch hinsichtlich der Haftung der Agentur bei Verstößen gegen die Rechte Dritter. Auch wenn in der Regel eine Haftung des Kunden gegenüber Dritten vorgeschaltet wird, bedeutet das nicht automatisch, dass der SEO von allen Ansprüchen freigestellt ist.

Dies betrifft unter anderem das Markenrecht, das Wettbewerbsrecht und das Urheberrecht. Am besten vermeidet man diesen Streitpunkt, indem von vornherein, so wie oben beschrieben, die Verwendung von Black-Hat-Methoden ausdrücklich ausgeschlossen wird.

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Fazit für SEO-Agenturen und ihre Klienten

Für die Kunden von SEO-Agenturen sowie für die Agenturen selbst können im Streitfall zahlreiche Probleme auftauchen, wenn die Verträge nicht nach juristischen Gesichtspunkten ausgestaltet werden. Zur beiderseitigen Sicherheit empfiehlt sich daher eine kompetente anwaltliche Beratung.

Das Vertragsrecht ist natürlich ein viel zu weites Feld, als dass es in einem kurzen Blogartikel erschöpfend abgehandelt werden könnte. Als Einstieg in die Thematik empfehle ich das Handbuch „Recht für Suchmaschinen Optimierung“ von Rechtsanwalt Christian Solmecke.

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