Admin-C Haftung: Wofür haftet der Admin-C?

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Bei der Registrierung von Domains wird u. a. eine Person als „Admin-C“ (= administrative contact) in der Registrierungsdatenbank eingetragen Der Admin-C ist der Ansprechpartner zu administrativen Belangen der registrierten Domain und wird in den meisten Fällen zugleich der Inhaber der Domain sein.

Nach den Registrierungsrichtlinien der Denic ist der administrative Ansprechpartner als Bevollmächtigter des Domaininhabers berechtigt und verpflichtet, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden.

Inwiefern haftet der Admin-C?

Ob den Admin-C neben dem Domaininhaber auch eine Haftung für Rechtsverstöße treffen kann, wird von der Rechtsprechung bislang uneinheitlich gesehen. Grundsätzlich sind zwei Konstellationen auseinander zu halten.

Welche Konstellationen das genau sind und wie sie betrachtet werden, wirst du nun in den nachfolgenden Abschnitten erfahren.

Konstellation Nummer 1

  • Eine Haftung des Admin-C für eine kennzeichenrechtlichen Verletzung durch den Domainnamen bejaht das OLG Stuttgart, Beschluss vom 1.9.2003, Az 2 W 27/03, verneint hingegen das OLG Koblenz (Urteil vom 25.1.2002, Az.: 8 U 1842/00) und das LG Kassel (Urteil vom 15.11.2002, Az.: 7 0 343/02).

Nach allgemeinen Grundsätzen bei kennzeichnungsrechtlichen Ansprüchen haften diejenigen Personen als Störer, die in irgendeiner Weise, sei es auch ohne Verschulden, willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung eines anderen beigetragen haben.

Als Mitwirkung genügt dabei die Unterstützung oder Ausnützung der Handlung eines eigenverantwortlichen Dritten, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hat.

Von daher spricht viel für eine Störerhaftung des Admin-C, ohne den eine Domain nicht registriert werden kann, ab dem Zeitpunkt, an dem er auf eine Störung aufmerksam gemacht wurde. Die Entscheidung des OLG Stuttgart geht allerdings noch darüber hinaus und sieht den Admin-C allein aufgrund oben genannter Bestimmungen der DENIC-Richtlinien in der direkten Haftung.

Konstellation Nummer 2

  • Eine Haftung des Admin-C für die unter einer Domain abrufbaren Inhalte bejahte das LG Berlin (Urteil vom 16.05.2002, Az.: 16 O 4/02) für Spam-Mails sowie das LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 28.03.2003, Az.: 312 O 151/02) für ein fehlerhaftes Impressum, allerdings war in diesem Fall der Admin-C zugleich gesellschaftsrechtlich mit dem Domain-Inhaber verbunden (ferner LG Bonn, Urteil vom 23.02.2005, Az.: 5 S 197/04 (ebenso Vorinstanz AG Bonn, Urteil vom 24.08.2004, Az.: 4 C 252/04), LG Hamburg, Urteil vom 02.03.2004, Az.: 312 O 529/03).
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Urteile zur Admin-C Haftung

  • LG Berlin, Beschluss vom 26.9.2005, Az. 16 O 718/05
    • Der Admin-C ist als Stellvertreter des Domain-Inhabers verantwortlich für die Belange der Domain und damit auch für Newsletter und unerwünschte Werbe-Emails (Spam).
  • LG Bonn, Urteil vom 23.02.2005, Az.: 5 S 197/04
    • Wer sich als Admin-C einer Domain eintragen lässt, trägt willentlich und adäquat kausal zu Störungen bei, die von rechtswidrigen Inhalten dieser Domain ausgehen. Er ist daher mitverantwortlich für die Inhalte des Angebots.
  • AG Bonn, Urteil vom 24.08.2004, Az.: 4 C 252/04
    • Wer sich als Admin-C einer Domain eintragen lässt, trägt willentlich und adäquat kausal zu Störungen bei, die von rechtswidrigen Inhalten dieser Domain ausgehen. Er ist daher mitverantwortlich für die Inhalte des Angebots.
  • LG Hamburg, Urteil vom 02.03.2004, Az. 312 O 529/03
    • Die Registrierung als Admin-C ist als kausaler Beitrag zu dem Wettbewerbsverstoß durch ein internetbasiertes Angebot unkonzessionierten Glückspiels anzusehen, da die Benennung als Admin-C zwingende Voraussetzung für die Domain-Registrierung ist.
  • OLG Stuttgart, Beschluss vom 1.9.2003, Az 2 W 27/03
    • Der Admin-C haftet zumindest bei kennzeichnungsrechtlichen Ansprüchen. Er haftet nicht nur als Störer nach Inkenntnissetzung von einem rechtswidrigen Sachverhalt im Zusammenhang mit einer Domain, sondern unmittelbar aufgrund der DENIC-Richtlinien.
  • LG Kassel, Urteil vom 15.11.2002, Az 7 O 343/02
    • Nur der Domaininhaber kann als rechtlich Verpflichteter wegen etwaiger Rechtsverletzungen durch die Domain in Anspruch genommen werden. Der Admin-C ist nicht der richtige Beklagte. Ihm fehlt die so genannte Passivlegitimation, da ihm keine Rechte und Pflichten an der Domain selber treffen. Auch nach den Richtlinien der DENIC ist allein der Domaininhaber Vertragspartner.
  • OLG Koblenz, Urteil vom 25.1.2002, Az U 1842/00
    • Der Domain-Inhaber ist der allein materiell Berechtigte und damit auch Verpflichtete, während der Admin-C lediglich sein Bevollmächtigter ist. Ansprüche wegen der Verletzung von Namensrechten oder sonstiger Rechte Dritter im Zusammenhang mit einer Domain-Registrierung können somit nur gegen den Domain-Inhaber geltend gemacht werden.
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