Existenzgründungszuschuss: Was ist er und in welchem Fall wird man gefördert?

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Einfach von der Arbeitslosigkeit in die Selbständigkeit mit einem Existenzgründungszuschuss? Das war einmal – zu Zeiten der Ich-AG, als die Arbeitsvermittler die Zuschüsse förmlich ins Volk schütteten.

Da war plötzlich jeder zweite Arbeitslose ein Selbständiger – und die Statistiken der Arbeitsagenturen glänzten. Leider war es aber auch statistisch erwiesen, dass fast jeder zweite Selbständige dann innerhalb eines Jahres wieder auf der Fußmatte seiner betreuenden Arbeitsagentur stand.

Der Grund dafür lag darin, dass Selbständigkeiten aus dem Boden gestampft wurden und jede Reinigungskraft plötzlich mit ihrem Stundenlohn von 8 Euro selbständig war – eine Lösung, die einfach nicht auf Dauerhaftigkeit ausgelegt war.

So siehts heute aus

Heute geizen die Agenturen mit dem Existenzgründungszuschuss. Und ganz klar erfährt auch jeder Antragsteller als erstes, dass keinerlei einklagbare Rechtsansprüche mehr auf eine Förderung bestehen. Wird diese aber trotzdem beantragt, so verlangt die Agentur für Arbeit zunächst einmal ein schlüssiges Geschäftskonzept, das auch mit Rechenbeispielen unterlegt sein soll.

So muss der Arbeitslose seine realistische Einschätzung der künftigen Einkünfte schriftlich unter Beweis stellen. Die Prüfung des Geschäftskonzeptes wird dann an die Handwerks- oder Handelskammern für den zuständigen Bezirk weitergereicht. Auch hier findet noch einmal eine Durchleuchtung auf Herz und Nieren statt.

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Wie wird man gefördert?

Wer alle Hürden genommen hat und sein Geschäftskonzept als stimmig vorgestellt hat, erhält nun Leistungen, die sich an der bisher bezogenen Art des Arbeitslosengeldes orientieren. Der ALGI-Empfänger bezieht ab der Genehmigung einen Zuschuss für neun Monate, der in der Höhe dem bisher bezogenen Arbeitslosengeld entspricht.

Der ALGII-Empfänger muss sich schon mit deutlich weniger Leistungen zufrieden geben und die werden dann auch in Abrechnung mit der Bedarfsgemeinschaft geleistet. Auch die Dauer der Leistungen wird unterschieden in ALGI- und ALGII-Bezug.

Sicher ist aber, dass alle künftigen Selbständigen zunächst in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert bleiben und die Zahlung der Beiträge zunächst von der Agentur für Arbeit gewährleistet wird.

Schlusswort

Wichtig zu wissen ist auch, dass die förderungswürdigen Tätigkeiten einer genauen Prüfung unterzogen wurden und entsprechend reduziert wurden. Wer also heute selbständig werden möchte mit dem Vertrieb von Haushaltwaren oder Parfümerieartikeln, die auf Hauspartys vertrieben werden, kann sich auf eine Ablehnung gefasst machen.

Nur wirklich stimmige, überzeugende und möglichst kreative oder aber als erfolgreich nachweisbare Konzepte haben noch eine Chance auf Förderung.

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1 Kommentar
  1. Michael

    Nun ganz so einfach war es früher auch nicht. Es gab zwar ein sogenannten Übergangsgeld. Diese bekam man dann 6 Monate lang und dann war Ende. Deren Höhe lag beim ALG plus rund €250 zu Sozialversicherung. Um diese Übergangsgeld bekommen zu können braucht man auch ein schlüssigen Business Plan der auch von fachkundige Stelle geprüft werden müsste. Für diese Prüfung war man auch schnell 200 bis 300 Euro los.

    Gut ab 2003 kam die ICH AG. Hier konnte man vor allen zum Beginn mit nur ein paar Zielen Geld bekommen. Nur gab es hier auch nur €600 zu bekommen. Und auch hier würde später eher geprüft ob so ein Konzept tragbar war.

    Übrigens über 50 % der ICH AGs aus dem Jahre 2003,2004 und 2005 existieren noch als selbständige Tätigkeit. Aber ich stimme dir zu heute ist es vor allen für ein ALG 2 Empfänger recht schwer eine Förderung zu bekommen.

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